Vollzug von Freiheitsstrafen im Verwaltungsstrafrecht

Allgemeines zum Strafvollzug

Bestrafte, die sich auf freiem Fuß befinden und die Strafe nicht sofort antreten, werden aufgefordert, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten. Wenn ein wichtiger Grund (z.B. Gefährdung der Erwerbsmöglichkeit der bestraften Person oder des Unterhalts von Unterhaltsberechtigten) vorliegt, kann der Strafvollzug auf Antrag der bestraften Person aufgeschoben oder unterbrochen werden.

Eine Freiheitsstrafe kann an folgenden Orten vollzogen werden:
Im Haftraum

  • der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug übertragen worden ist,
  • der dem ständigen Aufenthalt der bestraften Person nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion,
  • des nach dem ständigen Aufenthalt der bestraften Person örtlich zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses.

Haftbedingungen

In der Verwaltungsstrafhaft sind die Bestimmungen über den Haftalltag auf eine kürzere Anhaltedauer ausgerichtet als im gerichtlichen Strafvollzug:

  • Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen.
  • Sie dürfen sich angemessen beschäftigen, ohne dazu verpflichtet zu sein.
  • Sie dürfen sich in der Regel selbst verköstigen.
  • Sie dürfen innerhalb der Amtsstunden Besuche empfangen.
  • Sie sind von Häftlingen, die nicht nach dem Verwaltungsstrafgesetz angehalten werden, tunlichst zu trennen.
  • Ihr Briefverkehr darf nicht beschränkt, sondern nur durch Stichproben überwacht werden.

Kosten

Häftlinge haben für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzugs zu leisten. Diese Kostenersatzpflicht entfällt allerdings für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, kein grobes Verschulden trifft. Der Kostenbeitrag wird nach Beendigung des Vollzugs durch Bescheid vorgeschrieben, sofern der Betrag nicht ohne weiteres geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich ist.

Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion


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