Meldung des Todesfalls: Zulassungsbehörde/Kfz-Abmeldung/Kfz-Versicherung

Falls auf den Namen der Verstorbenen/des Verstorbenen ein Kraftfahrzeug oder Anhänger zum Verkehr zugelassen ist, muss die/der zur Vertretung des Nachlasses Berufene (die Notarin/der Notar oder die sonst zur Vertretung des Nachlasses bestimmte Person) die Zulassungsbehörde vom Tod der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers verständigen. Die Abmeldung des Fahrzeuges kann entweder von der Nachlassverwalterin/dem Nachlassverwalter oder von den Erbinnen/den Erben nach Abgabe ihrer Erbantrittserklärungen vorgenommen werden.

Hinweis

Ist die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer verstorben, genießen die zukünftigen Erbinnen/die zukünftigen Erben in bestimmten Fällen weiterhin Kfz-Versicherungsschutz. Bitte kontaktieren Sie in dieser Frage die jeweilige Kfz-Haftpflichtversicherung.

Genauere Informationen zur Ummeldung oder Kündigung der laufenden Kfz-Versicherung bzw. zur Rückerstattung von bereits bezahlten Versicherungsprämien bieten Ihre Versicherung oder der Versicherungsverband Österreich. Diese können Sie auch über die Formalitäten, die einzuhaltenden Fristen und eventuell entstehende Kosten beraten.

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Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion


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