Fischen in Salzburg – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in Salzburg sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
- Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln, Giften, Fischstechern und Schlingen
 - Einsatz elektrischen Stroms
 - Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder (außer mit Bewilligung der Landesregierung)
 - Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens
 - Einsatz künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe
 - Fischen aus Flugzeugen und fahrenden Kfz
 
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:
- Errichtung oder Betrieb oder Änderung eines Fischteichs ohne Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)
 - Fischen ohne gültige Fischerkarte oder ohne Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis, oder Nichtvorweisen eines dieser Belege auf Verlangen
 - Fang geschonter Wassertiere während der Schonzeit oder Nichtbeachtung der Mindestlängen
 - Nichtbeachtung von Geboten oder Verboten
 
Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
Rechtsgrundlagen
Letzte Aktualisierung: 18.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
