Registerauszug Tod
Allgemeine Informationen
Der Registerauszug Tod enthält Daten zur/zum Verstorbenen.
Voraussetzungen
Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf einen Registerauszug Tod auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.
Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können einen Registerauszug Tod verlangen:
Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen,
Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen,
Zuständige Stelle
Jede Personenstandsbehörde, das ist:
Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde,
In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrates
In Wien: die Standesämter in Wien (MA 63),
,
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, wenn der Tod im zentralen Personenstandsregister erfasst ist.
Verfahrensablauf
Der Registerauszug Tod wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Er kann auch schriftlich beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis,
Eventuell Sterbeurkunde,
Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses,
Kosten
Für den Antrag
Mündlich: gebührenfrei,
Schriftlich: 21 Euro,
Für die Ausstellung eines Registerauszugs Tod
Bundesgebühr: 11 Euro,
Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro,
Bei Zusendung des Registerauszugs Tod entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.
Für die Ausstellung des elektronischen Registerauszugs Tod mittels ID-Austria fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Personenstandsgesetz (PStG),
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013),
Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
