Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind

Allgemeine Informationen

Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung oder Anzeige erworben werden.

Anlässlich der Eintragung der Geburt kann auch die österreichische Staatsbürgerschaft der Kinder eingetragen werden und ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden. In diesem Fall sind auch  die entsprechenden Dokumente für den Staatsbürgerschaftsnachweis mitzubringen.

Hinweis

Der Digitale Babypoint unterstützt werdende Mütter und Väter mit einer personalisierten Checkliste rund um Schwangerschaft und Geburt. Die Erstausstellung von Urkunden wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und die Bestätigung der Meldung können über den Digitalen Babypoint online durchgeführt werden.  

Zuständige Stelle

Unabhängig vom Wohnort sind folgende Stellen für die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen zuständig:

Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA).

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Bestätigung der Meldung des Kindes
  • Amtlicher Lichtbildausweis der Person, die den Antrag stellt
  • Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
  • Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren und die Ehe noch besteht: zusätzlich
    • Heiratsurkunde der Eltern
    • Staatsbürgerschaftsnachweis jenes Elternteiles, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
  • Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren und die Ehe nicht mehr besteht: zusätzlich
    • Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
    • Staatsbürgerschaftsnachweis der Antragstellerin/des Antragstellers (Inhaberin/Inhaber des Sorgerechtes)
    • Wenn vorhanden: Scheidungsurkunde (wegen Bestätigung des Sorgerechtes)
    • Wenn vorhanden: Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils
  • Wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratetet waren: zusätzlich
    • bei Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung von der Mutter:
    • bei Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung vom Vater (nur möglich, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde):
      • Geburtsurkunde des Vaters
      • Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters
      • Vaterschaftsanerkenntnis oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
    • Wenn zwischen den Eltern eine eingetragene Partnerschaft besteht oder zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bestanden hat: zusätzlich
      • Urkunde über die eingetragene Partnerschaft
      • Wenn vorhanden: Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
      • Wenn vorhanden: Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils

Ausländische Urkunden sind entsprechend den lokalen Bestimmungen beglaubigt oder mit Apostille versehen vorzulegen, sofern keine Beglaubigungsfreiheit mit dem jeweiligen Ausstellungsstaat besteht.

Hinweis

Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Wird der Staatsbürgerschaftsnachweis von einer anderen Person als den Eltern des Kindes beantragt, wird eine von den gesetzlichen Vertreterinnen/gesetzlichen Vertretern erteilte Vollmacht benötigt.

Die Staatsbürgerschaftsbehörden können die Vorlage zusätzlicher Dokumente verlangen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich vorab bei der für Sie zuständigen Stelle.

Kosten

Für den Antrag

  • Bis zum bzw. am 2. Geburtstag: gebührenfrei
  • Generell: 14,30 Euro

Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises

  • Bis zum bzw. am 2. Geburtstag: gebührenfrei
  • Bundesgebühr: 14,30 Euro
  • Landesverwaltungsabgabe: je nach Bundesland unterschiedlich

Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden (bis zum bzw. am 2. Geburtstag des Kindes gebührenfrei).

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Staatsbürgerschaftsnachweis – Ausstellung (→ Stadt Wien)

Rechtsgrundlagen

 § 44 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

§ 35 Abs 6 Personenstandsgesetz (PStG)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 26. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
  • Bundesministerium für Inneres


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