Heim- und Fahrtkostenbeihilfe

Allgemeine Informationen

Schülerinnen/Schüler können ab der 9. Schulstufe die Heim- und Fahrtkostenbeihilfe beantragen, wenn sie zum Zwecke dieses Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war.

Die Fahrtkostenbeilhilfe wird bei Anspruch auf Heimbeihilfe automatisch zuerkannt.

Der jährliche Grundbetrag für Heimbeihilfe beträgt jährlich 2.254 Euro.

Die Fahrtkostenbeihilfe beträgt jährlich 173 Euro.

Erhöhung des Grundbetrages: Der Grundbetrag wird erhöht, wenn es besondere Umstände gibt, die berücksichtigt werden müssen.

Minderung des Grundbetrages: 

Der Grundbetrag wird verringert durch

  • den zumutbaren Unterhalt der Eltern,
  • den zumutbaren Unterhalt der Ehepartnerin/des Ehepartners,
  • das Einkommen der Schülerin/des Schülers (falls vorhanden).

Semester und Unterrichtsorganisation: Bei speziellen Formen mit Semestern und modularer Unterrichtsorganisation kann der Grundbetrag erhöht oder verringert werden, je nachdem, ob die durchschnittliche Anzahl der Wochenstunden überschritten oder unterschritten wird.

Die Antragstellung für die Heim- und Fahrtkostenbeihilfe ist entweder

Tipp:

Online-Anträge auf Heim- und Fahrtkostenbeihilfe können Sie mittels ID Austria (id-austria.gv.at) einbringen. Im Sinne der Digitalisierung wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einbringung des Antrages (Online-Antrag) zu einer kürzeren Bearbeitungszeit führt.

Über den Beihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich können Sie nach Ihren Angaben anonym ermitteln, ob die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt ist und wie hoch Ihre Schulbeihilfe voraussichtlich sein wird.

Der mehrsprachige Onlineratgeber Schülerbeihilfe führt bei Anträgen auf Schul- und/oder Heimbeihilfe zum richtigen Formular, das Sie gleich downloaden, ausfüllen und von der Schule bestätigen lassen können.

Betroffene

  • Österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger
  • Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates
  • Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR
  • Drittstaatsangehörige mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung ("Daueraufenthalt-EU")
  • Drittstaatsangehörige sowie Staatenlose, die selbst oder dessen mindestens ein Elternteil in Österreich für mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und auch den Lebensmittelpunkt in Österreich hatte.
  • Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention

Voraussetzungen

  • Als ordentliche Schülerin/ordentlicher Schüler Besuch einer österreichischen
    • polytechnischen Schule oder
    • Forstfachschule bzw. einer land- oder forstwirtschaftliche Schule mit Internatspflicht oder
    • mittleren oder höheren Schule (ab der 9. Schulstufe) oder
    • in Semester gegliederten Schule (z.B.: Abendkolleg, Tageskolleg, etc.).
  • Wohnortswechsel in die Schulortsnähe zum Zweck des Schulbesuchs
  • Soziale Bedürftigkeit: Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Schülerin/des Schülers, der Eltern und der Ehepartnerin/des Ehepartners sind maßgebend für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit.
  • Beginn des Schulbesuchs vor dem 35. bzw. bei bestimmten Voraussetzungen vor dem 40. Geburtstag.

Fristen

  • 31. Dezember des laufenden Schuljahres
  • Semestergegliederte Schulen:
    • bis 31. Dezember (Wintersemester) und
    • bis 31. Mai (Sommersemester)

Eine Antragstellung nach der Frist führt zu einer anteilsmäßigen Kürzung der Beihilfe.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Online-Antragstellung

Die Anmeldung mit ID Austria ermöglicht die Online-Antragstellung.

Für eine Online-Antragstellung ist es jedenfalls erforderlich, eine entsprechende, von der Schule unterzeichnete Schulbestätigung hochzuladen:

Im Sinne der Digitalisierung wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Antragstellung zu einer kürzeren Bearbeitungszeit führt.

Antragstellung in Papierform

Ein Download des Antragformulars ist über den Online-Ratgeber möglich. Ebenso sind in der Direktion der jeweiligen Schule Antragsformulare und Informationsbroschüren erhältlich. Der ausgefüllte Antrag sowie die notwendigen zusätzlichen Unterlagen müssen bei der zuständigen Beihilfenbehörde abgegeben werden.

Ist die Schülerin/der Schüler nicht volljährig, muss der Antrag von einer/einem Erziehungsberechtigten ausgefüllt und unterschrieben werden.

Einen Wegweiser (Ausfüllhilfe) zu den Anträgen finden Sie auf der Website des BMB.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Erklärung gemäß § 3 Schülerbeihilfengesetz (Formular C2)
  • Gesamtbezugsbestätigung 2024 über: Mindestsicherung, Sozialhilfe, Unfallrente, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld, Pensionsvorschuss, Grundversorgung, …
  • Bei getrennt lebenden Eltern: Unterhaltsbeschluss oder Unterhaltsvergleich, Urteil, Unterhaltsvorschüsse in Kopie beilegen.
  • Studierende: Inskriptionsbestätigung und Nachweis über Studienbeihilfe für das Jahr 2024
  • Bürgerinnen/Bürger aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (Drittstaatsangehörige): Kopie des Meldezettels, des positiven Asylbescheids
  • Für Kinder mit erheblicher Behinderung, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: Kopie der Bestätigung des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes (Familienbeihilfenstelle) beilegen.
  • Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: Für Eigengrund zuletzt zugestellter Einheitswertbescheid (alle Seiten) 
  • Bei ausländischem Einkommen: Übersetzter Nachweis über das Einkommen 
  • Versicherungsdatenauszug bei 4-jährigem Selbsterhalt / Aufgabe der Berufstätigkeit
  • Bei verspäteter Antragstellung nach dem 31. Dezember 2025 oder bei erheblicher Minderung des Einkommens 2025 gegenüber 2024: Jahreslohnzettel (L16) 1. Jänner bis 31. Dezember 2025 beilegen.

Formulare und Wegweiser sind auf der Website des BMB zu finden.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 02.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung


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