Ferialpraxis und Steuern

Ist die Ferialpraktikantin/der Ferialpraktikant angestellt, gilt folgendes: Dauert das Angestelltenverhältnis kürzer als ein Jahr und liegt die Bezahlung über der Geringfügigkeitsgrenze, sollte im darauf folgenden Jahr eine Arbeitnehmerveranlagung (umgangssprachlich auch Steuerausgleich oder Jahresausgleich genannt) durchgeführt werden.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Neu

Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich in vielen Fällen automatisch (sogenannte "antragslose Arbeitnehmerveranlagung"). Der Vorteil für Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten liegt darin, dass diese keine Steuererklärung abgeben müssen. Zu viel bezahlte Steuer wird automatisch durch die Finanzverwaltung berechnet und überwiesen. Ausführliche Informationen zum Thema "Automatischer Steuerausgleich (in Gutschriftsfällen)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Arbeitet die Ferialpraktikantin/der Ferialpraktikant auf Basis eines freien Dienstvertrages oder von Werkverträgen, gilt folgendes: Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 Euro (Einkünfte nur aufgrund von Werkverträgen und freien Dienstverträgen) bzw. 12.000 Euro, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden.

Personen, die in Österreich als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer beschäftigt sind oder in Österreich Einkünfte beziehen, jedoch in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind – unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft – beschränkt steuerpflichtig.

Weiterführende Links

Erklärvideo: Antragslose Arbeitnehmerveranlagung (→ BMF)

Letzte Aktualisierung: 11. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion


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