L17 – Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson

Nach Erhalt des Bewilligungsbescheids hat die Bewerberin/der Bewerber die praktische Hauptschulung in Form von Ausbildungsfahrten durchzuführen. Dafür können höchstens zwei Begleiterinnen/Begleiter namhaft gemacht werden. Insgesamt müssen mindestens 3.000 km Ausbildungsfahrten absolviert werden. Die Voraussetzungen, die die Begleitperson(en) erfüllen muss (müssen), finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Jede Ausbildungsfahrt ist in ein Fahrtenprotokoll einzutragen. Es ist wahrheitsgetreu zu führen und muss sowohl von der jeweiligen Begleitperson als auch von der Bewerberin/dem Bewerber unterschrieben werden.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Folgende Dokumente sind bei den Ausbildungsfahrten mitzuführen:

Tipp

Es wird empfohlen, vor Beginn der Ausbildungsfahrten die Kfz-Versicherung(en) zu kontaktieren und die L17-Bewerberin/den L17-Bewerber dort zu melden.

Während der Ausbildungsfahrten sowie nach mindestens 3.000 km Ausbildungsfahrten müssen verpflichtende Schulungen in der Fahrschule (begleitende Schulungen und Perfektionsschulung) absolviert werden.

Achtung

  • Bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten gilt für die Bewerberin/den Bewerber als auch für die Begleiterin/den Begleiter eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).
  • Für die Personenbeförderung gelten keine besonderen Bestimmungen. Es dürfen so viele Personen mitgenommen werden, wie die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs angibt. Die Begleitperson muss jedoch neben der Bewerberin/dem Bewerber sitzen.
  • Ausbildungsfahrten dürfen nur im Inland stattfinden.
  • Das Ziehen von Anhängern ist zulässig.

oesterreich.gv.at bietet Ihnen ein Fahrtenprotokoll zum Download an.

Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie


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