Leben in der Gemeinde Mattsee

Hinweis:

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

Rasenmähen

Tätigkeit: Rasenmähen

gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 12 bis 13:30 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13:30 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

Autowaschen

Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel:

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

Hundehaltung

Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:

Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
und Weilern nicht,

  • wenn das Tier bei Fuß geht oder
  • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
    • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
    • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
    • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

Landesgesetzliche Bestimmung:

Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:

Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis:

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
Zellhof 9 
5163 Mattsee

Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

Öffnungszeiten Sommer Winter
Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
  13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

Kontaktdaten der Gemeinde

Marktgemeinde Mattsee
Gemeindeweg 1
5163 Mattsee

Telefon: +43 6217 7885/0
Fax: +43 6217 7885/16
E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

Amtsstunden:

  • Montag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 19 Uhr
  • Dienstag bis Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Freitag
    • Nur mit Terminvereinbarung

Website der Marktgemeinde Mattsee
Statistische Daten der Gemeinde

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde|
  • oesterreich.gv.at-Redaktion


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