Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

verboten:

  • Samstag
    • ab 20 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

verboten:

  • Samstag
    • ab 20 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Stadt:
Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Verwahrung von Hunden:
Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

Hinweis

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

Hundekot

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Stadt

  • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
  • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
  • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
  • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
  • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
  • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Stadt

Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

Kontaktdaten der Stadt

Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
Rathausstraße 5
2301 Groß-Enzersdorf

Tel: +43 2249 2314 9
Fax: +43 2249 42 40 33
E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

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  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
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    • 13 bis 18 Uhr
  • Freitag
    • 7 bis 12 Uhr

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Letzte Aktualisierung: 4. Dezember 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
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