Neukauf und Adaptierung von Fahrzeugen bei Menschen mit Behinderung

Allgemeine Informationen

Bei berufstätigen Personen kann bei Neukauf oder Adaptierung eines Kraftfahrzeuges ein Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses gestellt werden. Dies ist maximal alle fünf Jahre möglich (gerechnet von Zulassungsdatum bis Zulassungsdatum).

Zu verwenden ist das Ansuchen "Kfz-Zuschuss/Adaptierung"

Bei Totalschaden oder irreparabler Beschädigung des Kraftfahrzeuges ohne eigenes Verschulden kann um eine Ausnahmegenehmigung angesucht werden.

Voraussetzungen

  • Zulassung des Kraftfahrzeuges auf den Menschen mit Behinderungen.
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller muss über eine Lenkberechtigung verfügen oder, falls dies nicht möglich ist, glaubhaft machen, dass das Kraftfahrzeug für die persönliche Beförderung genutzt wird.
  • Das Kraftfahrzeug muss nachweislich dazu dienen, den Arbeitsplatz zu erreichen.
  • Der Erwerb des Kraftfahrzeuges ist nachzuweisen. Die Person mit Behinderungen muss das Kfz besitzen und nicht nur lenken.

Zuständige Stelle

Tipp:

Wird das Ansuchen bei einer der oben genannten Stellen eingereicht, leitet diese das Ansuchen an alle Stellen weiter, die Zuschüsse und Darlehen gewähren.

Folgende Stellen gewähren Zuschüsse und zinsenlose Darlehen:

Erforderliche Unterlagen

  • Ansuchen auf Gewährung einer Beihilfe (Darlehen/Zuschuss) für den Ankauf bzw. die Adaptierung eines Kraftfahrzeuges
  • Ausweis gemäß § 29b StVO oder Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass
  • Kopie des Zulassungsscheins (Zulassungsbescheinigung)
  • Kopie der Lenkberechtigung (Führerschein)
  • Kfz-Rechnung samt Zahlungsbestätigung (Originalbeleg)
  • Lohnzettel als Einkommensnachweis

Bei nicht berufstätigen Personen (Pensionistinnen/Pensionisten, Kinder) kann bei barrierefreier Adaptierung des Kraftfahrzeuges ein Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses aus den Mitteln des Unterstützungsfonds gestellt werden. Hierfür ist ein Ansuchen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zu stellen.

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz


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