Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall

Allgemeine Informationen

Im Falle einer Diskriminierung haben Betroffene Anspruch auf

  • Schadenersatz
  • in manchen Bereichen auf nachträgliche Zuerkennung von zu Unrecht vorenthaltenen Leistungen
  • Unterlassung bei Belästigung aufgrund einer Behinderung

Betroffene

Der Diskriminierungsschutz nach dem Behindertengleichstellungsrecht gilt für

  • Menschen mit einer körperlichen, intellektuellen oder psychischen Behinderung
  • Menschen mit einer Sinnesbeeinträchtigung
  • Menschen, die in einem Naheverhältnis zu der betroffenen Person stehen (z.B. Angehörige)

Um sich auf den Diskriminierungsschutz berufen zu können, muss das Vorliegen einer Behinderung nicht amtlich festgestellt worden sein, es muss allerdings ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Behinderung und Diskriminierung bestehen.

Zuständige Stelle

Das Gericht (BMJ), das für den Wohnsitz der betroffenen Person örtlich zuständig ist (Klage).

Verfahrensablauf

Schlichtungsverfahren

Bevor es zu einem Prozess vor Gericht kommt, muss in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen werden. 

Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. 

Das Schlichtungsverfahren kann bei vermuteten Diskriminierungen auch durch die Behindertenanwältin/den Behindertenanwalt für bzw. im Namen der betroffenen Person geführt werden. Im Rahmen der Schlichtung kann auch eine kostenlose Mediation durch unabhängige Mediatorinnen/Mediatoren in Anspruch genommen werden.

Hinweis:

Während des Schlichtungsverfahrens gilt eine Fristenhemmung (etwa für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen), d.h. die Fristen werden aufgeschoben und eventuell vorhandene Ansprüche können nicht verfallen oder verjähren.

Verbandsklage

  • Der Österreichische Behindertenrat (das ist der Dachverband der Behindertenorganisationen Österreichs), 
  • die Behindertenanwältin/der Behindertenanwalt und
  • der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern 

können in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse eine Verbandsklage zur Feststellung einer Diskriminierung und gegen große Kapitalgesellschaften auf Unterlassung und Beseitigung der Diskriminierung einbringen.

In Angelegenheiten des Versicherungsvertragsrechts kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Klage auf Unterlassung eingebracht werden.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz


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