Verordnung Bezugsniveau Parzellierung Obstgarten West Abschnitt 2

Aufgrund der Hanglage der Obstgartensiedlung West (TEIL 2) ist zur Erleichterung der Planungsarbeiten für Bauwerber der Beschluss eines Bezugsniveaus notwendig. Das derzeitige Bezugsniveau entspricht dem Urgelände. Da die Oberkante der fertigen Straße an der nördlichen Grundstücksgrenze der betroffenen Parzellen einen wesentlichen Höhenunterschied zum Urgelände aufweist, ist eine Bebauung der Grundstücke deutlich erschwert. Um diesen Höhenunterschied ausgleichen zu können und die Bebauung zu erleichtern, ist der Beschluss eines Bezugsniveaus notwendig.


Verordnung.pdf

Donnerstag, 19. September 2019

STRAB_2019-09-04-Projekt_LP1_Bezugshoehen.pdf

Donnerstag, 19. September 2019

STRAB_2019-09-04-Projekt_LP2_Bezugshoehen.pdf

Donnerstag, 19. September 2019

STRAB_2019-09-04-Projekt_LP3_Bezugshoehen.pdf

Donnerstag, 19. September 2019